Wir übernehmen die Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen und treten für die Rechte von Unfallgeschädigten ein.
Auf deutschen Straßen erhöht sich das Verkehrsaufkommen jährlich. Bei fast 70 Millionen zugelassenen Kraftfahrzeugen auf deutschen Straßen kommt es täglich zu einigen tausend Verkehrsunfällen mit Sach- und Personenschäden.
Die Beteiligung an einem Verkehrsunfall führt in vielen Fällen zu rechtlichen Streitigkeiten sowohl bei der Frage nach der Unfallverursachung, als auch bei der konkreten Schadensabwicklung. Viele Unfallbeteiligte und Geschädigte wissen nicht, welche Ansprüche ihnen im Schadensfall zustehen und fordern daher zu geringe Beträge von der Haftpflichtversicherung.
Wir unterstützen Sie im Verkehrsrecht in den Bereichen:
Wir beraten Sie ausführlich über Ihre Ansprüche nach einem Verkehrsunfall und übernehmen die Schadensabwicklung und Durchsetzung Ihrer Ersatzansprüche.
Ansprüche bei Sachschäden am Fahrzeug
als Unfallgeschädigter stehen Ihnen gegenüber dem Unfallgegner diverse Ansprüche zu. Das Verkehrsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet und die möglichen Ansprüche variieren je nach Unfallgeschehen, sodass nach einem Verkehrsunfall eine individuelle Beratung zu Ihren konkreten Ansprüchen als Geschädigter erforderlich ist.
Nachfolgend kann daher nur ein kurzer Überblick zu den häufigsten Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall geboten werden.
Grundsätzlich soll der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall bezogen auf das Vermögen so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Wenn Sie am Unfall daher keine Teilschuld trifft, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz aller Unfallschäden.
Reparatur des Fahrzeugs
Als Unfallgeschädigter können Sie die notwendigen Reparaturkosten für Ihr Fahrzeug bei dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung beanspruchen. Sie können hierbei die konkret angefallenen Reparaturkosten abrechnen oder die „fiktiven“ Kosten ansetzen. Die fiktiven Reparaturkosten können dann abgerechnet werden, wenn Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es im beschädigten Zustand weiter nutzen oder verkaufen wollen. Die Kostenhöhe kann durch einen Kostenvoranschlag der Werkstatt oder bei höheren Schäden durch das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ermittelt werden. Auf der Basis der im Gutachten ermittelten Kostenhöhe kann mit der gegnerischen Versicherung abgerechnet werden. Bei der fiktiven Abrechnung erfolgt die Erstattung jedoch abzüglich der Mehrwertsteuer.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug in der Werkstatt reparieren lassen, können Sie die konkret angefallenen notwendigen Kosten von der gegnerischen Versicherung fordern, welche diese dann direkt an die Werkstatt bezahlt.
Als Eigentümer des Fahrzeuges können Sie zwischen diesen Varianten frei wählen und sogar später von einer fiktiven zur konkreten Abrechnung wechseln, wenn Sie das Fahrzeug doch noch reparieren lassen möchten.
Fahrzeug mit Totalschaden
Bei größeren Unfällen kann es passieren, dass das Fahrzeug einen technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden erleidet. Im Unterschied zum technischen Totalschaden, bei welchem eine Reparatur technisch nicht mehr möglich ist, bezeichnet der wirtschaftliche Totalschaden einen Zustand, bei welchem sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohnt.
Bei einem Totalschaden können Sie keine Reparaturkosten, sondern den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand von der gegnerischen Versicherung verlangen. Dieser Wiederbeschaffungsaufwand berechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert eines vergleichbaren Fahrzeuges vor dem Unfall. Da auch ein verunfalltes Fahrzeug einen Restwert hat, wird dieser Restwert von dem Wiederbeschaffungswert abgezogen.
In solchen Fällen wird ein Unfallgutachten eines Sachverständigen benötigt, um die oben genannten Werte konkret bestimmen zu können.
Mietwagen und Nutzungsausfall
Als Unfallgeschädigter können Sie Ihr Fahrzeug während der Begutachtung und Reparaturdauer nicht nutzen und haben deshalb Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Mietwagen oder auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Für welche Dauer und in welcher Höhe Ihnen diese Kosten zustehen, muss dann im Einzelfall geklärt werden.
Anspruch auf Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall
Wenn Sie als Unfallgeschädigter zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Anwalt hinzuziehen, müssen diese Kosten ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Im Rahmen von Verkehrsunfällen ist auch bei scheinbar klaren Fällen meistens eine anwaltliche Beratung zu den konkreten Schadenspositionen erforderlich. Deshalb können die erforderlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls gefordert werden.
Ansprüche bei Personenschäden
Wenn es bei einem Unfall neben Schäden am Fahrzeug auch zu Verletzungen der Insassen kommt, haben Sie als Unfallgeschädigter weitergehende Ansprüche. Hierzu zählt auch ein angemessenes Schmerzensgeld. Der Geschädigte kann jedoch nicht nur ein Schmerzensgeld fordern, sondern auch etwaige Verdienstausfälle, Fahrtkosten zu Ärzten, Kosten für Medikamente.
Anspruch auf Schmerzensgeld
Bei einem Verkehrsunfall mit Verletzungen besteht immer dann ein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn Sie aufgrund des Verkehrsunfalls eine nicht nur unerhebliche Verletzung erlitten haben. Unerhebliche Verletzungen sind meistens kleinere Prellungen oder leichte Abschürfungen. Ein Schmerzensgeldanspruch kann auch bei auch psychische Schäden und Traumata entstehen. Voraussetzung für ein Schmerzensgeld ist jedoch immer das Verschulden des Unfallgegners.
Bei einem Verkehrsunfall kommt für Schäden am Fahrzeug und Schäden an der Person die Kfz-Haftpflichtversicherung auf. Sie müssen ein Schmerzensgeld daher nicht beim Unfallgegner selbst fordern, sondern können sich auch hier an die Kfz-Haftpflichtversicherung halten.
Die Höhe des Schmerzensgeldes
Die Höhe des Schmerzensgeldes zu bestimmen, ist eine komplexe Angelegenheit. Es kommt hier auf die Art der Verletzung, die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Behandlungen sowie etwaige Dauerschäden an.
In der anwaltlichen Arbeit wird hier zunächst auf Schmerzensgeldtabellen zurückgegriffen. Diese Tabellen versuchen einzelnen Verletzungen bestimmte Schmerzensgelder zuzuordnen und verweisen dabei auf Urteile der letzten Jahre. Hierbei wird auch berücksichtigt, ob den Verletzten selbst eine Mitschuld an dem Unfall trifft.
Der Grundsatz ist jedoch, dass ein Schmerzensgeld immer die ganz konkrete, individuelle Verletzung berücksichtigen muss und sich eben nicht systematisieren lässt. Schon bei den Verhandlungen mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung kommt es deshalb darauf an, die Unfallfolgen und Schäden ganz konkret aufzulisten und die Versicherung auf vergleichbare Urteile hinzuweisen. Hierfür werden meistens die medizinischen Unterlagen des Geschädigten benötigt.
Mit Hilfe der Tabellen und der medizinischen Unterlagen kann ein erfahrener Anwalt ein angemessenes Schmerzensgeld bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.
Verjährung der Ansprüche
Wenn Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden sollen, darf die Verjährung nicht vergessen werden. Ansprüche aus einem Verkehrsunfall können nur für eine begrenzte Zeit geltend gemacht werden. Die Verjährung beginnt gemäß § 195 BGB am 31.12. des Jahres, in welchem der Unfall geschehen ist und endet im Allgemeinen genau drei Jahre später.
Gerade bei schweren Verletzungen kann es passieren, dass innerhalb dieser drei Jahre noch nicht sicher ist, ob die Verletzungen verheilen oder dauerhafte Schäden verbleiben. Aufgrund dieser Unsicherheiten warten Unfallopfer häufig zu lange ab, um ihre Ansprüche geltend zu machen.
Hier besteht die Möglichkeit ein vorläufiges Schmerzensgeld für die bisher bekannten Schäden zu fordern und bei der KFZ -Haftpflichtversicherung ein Anerkenntnis für zukünftige Schäden zu verlangen. Bei einem solchen Anerkenntnis beginnt die Verjährung neu und läuft erneut drei Jahre. Wenn auch dies nicht ausreicht, können weitere Maßnahmen ergriffen werden, um Ansprüche auch für die Zukunft zu sichern.